Die Klägerin vermag mithin auch mittels des Gerichtsgutachtens den Beweis nicht zu erbringen, dass der Auffahrunfall vom 6. Juni 2009 bei ihr adäquat kausal eine persistente gesundheitliche Beeinträchtigung bewirkte, die eine bleibende Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit und infolgedessen fortbestehende finanzielle Einbussen zur Folge hat, für welche die Beklagte aufzukommen hätte. 5. Ohne die heutigen Beschwerden der Klägerin zu bagatellisieren, ist vorliegend allein ausschlaggebend, welche gesundheitlichen Einschränkungen sie effektiv durch den Auffahrunfall erlitten hat und wie sich dieselben auf die behauptete Arbeitsunfähigkeit auswirken.