Zusammenfassend mangelt es auch diesem Teilgutachten an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit. 4.7. Somit erweist sich das W.________-Gutachten hinsichtlich aller Teilkonsilien als nicht verwertbar. Die Klägerin vermag mithin auch mittels des Gerichtsgutachtens den Beweis nicht zu erbringen, dass der Auffahrunfall vom 6. Juni 2009 bei ihr adäquat kausal eine persistente gesundheitliche Beeinträchtigung bewirkte, die eine bleibende Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit und infolgedessen fortbestehende finanzielle Einbussen zur Folge hat, für welche die Beklagte aufzukommen hätte.