Schliesslich unterlässt es die neuropsychologische Gutachterin auch, den von ihr erwähnten Grad der mittelschweren, neuropsychologischen Funktionseinschränkung von 50 % nachvollziehbar und plausibel herzuleiten. Sie leitet von der Wiedergabe der subjektiven Angaben der Klägerin, wonach sie bei ihrer Tätigkeit als Gymnasiallehrerin chronisch überfordert gewesen und das Pensum ab August 2017 deshalb auf 32 % reduziert habe, direkt zur erwähnten Funktionseinschränkung um 50 % über. Zusammenfassend mangelt es auch diesem Teilgutachten an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit.