Zudem fand die neuropsychologische Begutachtung bei der W.________ an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen (8.1. und 12.1.2018) statt, was auch das Argument der Leistungsschwankungen relativiert, mit denen sich die beobachteten extrem unterdurchschnittlichen Testresultate ohnehin kaum erklären liessen. Schliesslich unterlässt es die neuropsychologische Gutachterin auch, den von ihr erwähnten Grad der mittelschweren, neuropsychologischen Funktionseinschränkung von 50 % nachvollziehbar und plausibel herzuleiten.