Denn die Klägerin erbrachte nicht nur bei Untersuchungen, welche die J.________-Gutachterinnen nicht durchgeführt hatten, deutlich unterdurchschnittliche Leistungen, sondern auch in den Testverfahren, die im Rahmen beider Begutachtungen vorgenommen wurden. Der angeblich grössere Umfang der W.________-Testexploration relativiert sich gemäss zutreffendem Einwand der Beklagten vor dem Hintergrund, dass von der zusätzlichen Untersuchungsdauer von rund 3.25 Stunden immerhin circa 2 Stunden auf die Anamneseerhebung entfielen. Zudem fand die neuropsychologische Begutachtung bei der W.______