hätten zeitigen müssen. Derart massive kognitive Einschränkungen wären den Erstgutachterinnen der J.________ kaum verborgen geblieben. Die W.________-Gutachterin hält demgemäss selbst fest, das kognitive Leistungsprofil der Klägerin entspreche nur eingeschränkt dem aufgrund der schulischen bzw. hochschulischen Ausbildung sowie dem aufgrund der Berufstätigkeit als Gymnasiallehrerin zu erwartenden Niveau. Dieser Aspekt sowie die signifikanten Differenzen zur Erstbegutachtung hätten zwingend eine detaillierte Auseinandersetzung und ein kritisches Hinterfragen der Testresultate verlangt. Diesen Anforderungen wird der Erklärungsansatz von Dr. phil. H.___