Vergleichbar gestalten sich die Ergebnisse laut dem zweiten Profilblatt: Von insgesamt 31 Testverfahren absolvierte die Klägerin nur je 7 mit leicht über- resp. unterdurchschnittlichen Resultaten, die restlichen 17 Testergebnisse liegen im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich, 5 davon sogar im Intervall zwischen zwei und drei Standardabweichungen vom Erwartungswert. Bei dieser Sachlage wäre anzunehmen, dass die teilweise gravierenden kognitiven Defizite der Klägerin markante Auswirkungen auf ihren Alltag im Allgemeinen sowie ihre Ausbildung und ihren beruflichen Werdegang im Besonderen zeitigen müssten resp. hätten zeitigen müssen.