Während die J.________-Gutachterinnen keine auffälligen Testergebnisse registrierten und der Klägerin eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestierten, gelangte Dr. phil. H.________ gestützt auf die teilweise massiv unterdurchschnittlichen Testresultate der Klägerin im Rahmen der W.________-Begutachtung zum Schluss, es sei von einer Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit als Gymnasial-Fachlehrerin aufgrund einer als mittelschwer zu beurteilenden neuropsychologischen Funktionsstörung um circa 50 % auszugehen.