Gegen das neuropsychologische Teilgutachten von Dr. phil. H.________ wendet die Beklagte ein, angesichts der Auffälligkeit der Testergebnisse der Klägerin (entsprechend kaum einem Prozent der Bevölkerung) wäre zu erwarten gewesen, dass der psychiatrische Gutachter die Störungen anlässlich seiner Begutachtung ebenfalls hätte erkennen müssen und dass das Funktionieren der Klägerin in ihrem Alltag im Detail zu diskutieren gewesen wäre. Das erheblich schlechtere Abschneiden der Klägerin im Rahmen der W.________-Begutachtung gegenüber der J.________-Begutachtung bleibe damit weitgehend ungeklärt.