Sie sei bei einem Arbeitspensum von 32 % als Lehrerin an ihre emotionalen und kognitiven Grenzen gestossen; die Ausbildung zur Tanz- und Bewegungstherapeutin sei aber zu 20 % zumutbar, weshalb sie aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig sei. Infolgedessen ist auch das psychiatrische Teilgutachten in sich nicht schlüssig und unvollständig. 4.6. 4.6.1. Gegen das neuropsychologische Teilgutachten von Dr. phil. H.__