Den Grad an Arbeitsunfähigkeit leitete der psychiatrische Teilgutachter soweit ersichtlich nur aus den Angaben der Klägerin ab, ohne dass er die konkreten Auswirkungen der psychischen Störung auf den Alltag der Klägerin sowie deren allfällige Kompensationsmöglichkeiten und Ressourcen erörtern würde: Aufgrund der bereits seit Jahren andauernden psychischen Erkrankung sei die Klägerin in ihren beruflichen Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Sie sei bei einem Arbeitspensum von 32 % als Lehrerin an ihre emotionalen und kognitiven Grenzen gestossen;