Damit verzichtet der psychiatrische Gutachter auf die gebotene Diskussion des psychischen Vorzustands der Klägerin. Hinzu kommt, dass er eine Aussage zum Grad der Wahrscheinlichkeit der von ihm behaupteten Teilkausalität ebenfalls unterlässt, womit sich sein Teilgutachten als unvollständig erweist. Den Grad an Arbeitsunfähigkeit leitete der psychiatrische Teilgutachter soweit ersichtlich nur aus den Angaben der Klägerin ab, ohne dass er die konkreten Auswirkungen der psychischen Störung auf den Alltag der Klägerin sowie deren allfällige Kompensationsmöglichkeiten und Ressourcen erörtern würde: