Dieser Argumentation kann in Anbetracht der psychischen Probleme, unter denen die Klägerin bereits vor dem Unfall vom 6. Juni 2009 aktenkundig gelitten hatte, nicht gefolgt werden. Allein die Tatsache, dass die akute Phase der depressiven Episode zum Zeitpunkt des Unfalls im Abklingen begriffen war, kann nicht mit dem Umstand gleichgesetzt werden, dass die Klägerin deswegen psychisch vollständig gesund gewesen wäre und deshalb sämtliche seit dem Unfall bestehenden psychischen Beschwerden kausal von diesem abhängen müssten. Damit verzichtet der psychiatrische Gutachter auf die gebotene Diskussion des psychischen Vorzustands der Klägerin.