Sodann räumt Dr. med. G.________ in seinem Teilgutachten selbst ein, dass die Beurteilung des Kausalzusammenhangs aufgrund der vorbestehenden Krankengeschichte und des langen Zeitintervalls zwischen Unfall und Untersuchung schwierig zu beurteilen sei. Danach trifft er jedoch eine beweisrechtlich untaugliche Schlussfolgerung nach dem Muster "post hoc ergo propter hoc" und hält lediglich fest, aufgrund der schon jahrelangen, trotz Therapie vorliegenden psychischen Symptomatik im Vergleich zum gebesserten psychischen Zustand vor dem Unfall sei eine Teilarbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mindestens teilweise kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen.