es finde sich eine Konzentrationsstörung, die in der subjektiven Anamneseerhebung festgestellt werde und objektiv im klinisch psychiatrischen Interview in Form einer psychomotorisch leichtgradigen Anspannung gegen Ende der Exploration andeutungsweise zutage trete. Diese Schlussfolgerung von einem ursprünglich persönlichen Eindruck des Gutachters und den subjektiven Schilderungen der Klägerin auf die Diagnose einer psychischen Störung, ohne dass weitere Abklärungen erfolgen, zusätzliche Erklärungsansätze diskutiert werden und die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Klägerin näher analysiert wird, ist unzureichend. Sodann räumt Dr. med.