In der Replik vom 27. Dezember 2018 führt der W.________-Gutachter aus, ein Hinweis für Ermüdung nach geistiger Anstrengung oder allenfalls eine Konzentrationsstörung sei die leichtgradige psychomotorische Angespanntheit der Klägerin gegen Ende der Exploration gewesen resp. es finde sich eine Konzentrationsstörung, die in der subjektiven Anamneseerhebung festgestellt werde und objektiv im klinisch psychiatrischen Interview in Form einer psychomotorisch leichtgradigen Anspannung gegen Ende der Exploration andeutungsweise zutage trete.