Nachdem die Klägerin jedoch selbst wiederholt von sozialem Rückzug und Einschränkungen im Haushaltsbereich sowie anderen Belangen berichtet hatte, wäre eine ausführliche Erörterung angezeigt gewesen. In der Replik vom 27. Dezember 2018 führt der W.________-Gutachter aus, ein Hinweis für Ermüdung nach geistiger Anstrengung oder allenfalls eine Konzentrationsstörung sei die leichtgradige psychomotorische Angespanntheit der Klägerin gegen Ende der Exploration gewesen resp.