sowie Reizbarkeit am ehesten einer Neurasthenie entsprechen würden. In der anschliessenden Beurteilung diskutiert er kursorisch die Differentialdiagnose einer Somatisierungsstörung, die er umgehend mit der Begründung verwirft, die diesbezüglichen Kriterien nach ICD-10 seien bei der Klägerin nicht erfüllt, da bei ihr nicht ein gewisser Grad an Beeinträchtigungen sozialer oder familiärer Funktionen durch die Art der Symptome und das sich daraus ergebende Verhalten festzustellen sei. Nachdem die Klägerin jedoch selbst wiederholt von sozialem Rückzug und Einschränkungen im Haushaltsbereich sowie anderen Belangen berichtet hatte, wäre eine ausführliche Erörterung angezeigt gewesen.