Ferner könne dem W.________-Gutachten nicht entnommen werden, dass die psychischen Beschwerden der Klägerin überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis vom 6. Juni 2009 verursacht worden seien. Ebenfalls nicht gefolgt werden könne der gutachterlichen Einschätzung zum Grad der Arbeitsfähigkeit, da die geltend gemachte eingehende Analyse der anamnestischen Angaben sowie der objektiven Befunde im Abgleich mit den psychischen Symptomen im Gutachten nicht schlüssig nachvollzogen werden könne und es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit den konkreten funktionellen Auswirkungen der Beschwerden in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht mangle. 4.5.2. Dr. med.