Eine Diagnose werde im eigentlichen Gutachten gar nicht und im Ergänzungsgutachten lediglich anhand der nicht validierten Aussagen der Klägerin hergeleitet. Ferner könne dem W.________-Gutachten nicht entnommen werden, dass die psychischen Beschwerden der Klägerin überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis vom 6. Juni 2009 verursacht worden seien.