In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G.________ moniert die Beklagte, abgesehen von der nach einer Befragung von 2.75 Stunden verständlichen, leichten psychomotorischen Angespanntheit gegen Ende der Exploration, erwähne der Gutachter keine objektiven Befunde. Eine Validierung der von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden finde nicht statt. Eine Diagnose werde im eigentlichen Gutachten gar nicht und im Ergänzungsgutachten lediglich anhand der nicht validierten Aussagen der Klägerin hergeleitet.