Unerwähnt lässt das rheumatologische Teilgutachten auch die Konsistenzproblematik. Die Klägerin klagt einerseits über massive Beschwerden und Einschränkungen der Beweglichkeit im Bereich Kopf-Nacken-Schulter sowie über Licht- und Lärmempfindlichkeit, die ihr noch im Explorationszeitraum (Ende 2017/Anfang 2018) die Ausübung regelmässiger sportlicher Aktivitäten verunmöglichen, ihre sozialen Kontakte massiv einschränken und für den Alltag und ihre berufliche Tätigkeit sowie für ihre Ferien ein grosses Hindernis darstellen würden. Andererseits zeigte sie immer wieder Performances, bei denen sie öffentlich vor Publikum expressiv tanzte, sich verrenkte, zu Boden warf, sang und schrie.