Ebenso wenig wie den Kausalzusammenhang zwischen der Auffahrkollision und den von der Klägerin berichteten gesundheitlichen Beschwerden begründet Dr. med. F.________ den daraus resultierenden Grad an Arbeitsunfähigkeit. Er attestiert der Klägerin basierend auf ihren Aussagen pauschal eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ohne diesen Wert in irgendeiner Weise zu plausibilisieren oder allfällige Kompensationsmöglichkeiten zu diskutieren. Unerwähnt lässt das rheumatologische Teilgutachten auch die Konsistenzproblematik.