MRT gebe genügend überzeugende Hinweise, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem Kausalzusammenhang gesprochen werden könne. Diese Schlussfolgerung nach dem Prinzip "post hoc ergo propter hoc" genügt den Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nicht. Zudem bestehen die angeblich überzeugenden Hinweise nicht. Denn die J.________-Gutachter gelangten nicht zu identischen, sondern zu divergierenden Befunden und schlossen insbesondere auf eine wahrscheinlich psychogene oder psychosoziale Genese der Beschwerden der Klägerin. Die MRT-Untersuchungen zeigten unauffällige Befunde und keine posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäule, wobei J.________-Gutachter Dr. med. T.________