unterlässt es, die Kausalität der Auffahrkollision für die Beschwerden der Klägerin nachvollziehbar und schlüssig zu begründen. Während er sich in seinem Teilgutachten gar nicht dazu äussert, überzeugt die Argumentation in der Replik vom 27. Dezember 2018 nicht. Dort führt er aus, eine entzündliche Genese, ein Tumor, eine radikuläre Nervenkompression oder eine Instabilität hätten labormässig, klinisch und radiologisch ausgeschlossen werden können. Eine psychogene oder psychosomatische Genese der seit mindestens 5 Jahren festgestellten, immer im gleichen Bereich lokalisierten Störung komme nicht in Frage.