Eine Plausibilisierung finde nicht statt. Ausführungen zur Unfallkausalität suche man im gesamten rheumatologischen Gutachten vergeblich, während Dr. med. F.________ in den Erläuterungen vom 27. Dezember 2018 eine reine Post-hoc-ergo-propter-hoc-Beurteilung vornehme. Die in keiner Weise begründete oder schlüssig hergeleitete Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. 4.4.2. Dr. med. F.________ unterlässt es, die Kausalität der Auffahrkollision für die Beschwerden der Klägerin nachvollziehbar und schlüssig zu begründen.