4.4. 4.4.1. Gegen das rheumatologische Teilkonsilium trägt die Beklagte vor, mit Ausnahme des J.________-Gutachtens werde auf keinen einzigen ärztlichen Bericht verwiesen und finde auch keine Auseinandersetzung mit den Vorakten statt, was für die Diagnose einer HWS-Distorsion jedoch von entscheidender Bedeutung gewesen wäre. Eine acht Jahre nach dem Unfall vorgenommene Untersuchung vermöge die fehlende Echtzeitdokumentation nicht zu ersetzen, zumal die Erhebung der Befunde durch den rheumatologischen Gutachter in erster Linie auf den subjektiven Schmerzangaben der Klägerin beruhe. Eine Plausibilisierung finde nicht statt.