vom 14.11.2008). Ebenso unterliessen es die Gutachter der W.________, die Konsistenz des Verhaltens der Klägerin in diversen Lebensbereichen zu überprüfen, obschon die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin nicht objektiviert werden konnten und sie zumindest hinsichtlich der Schilderung ihrer Initialbeschwerden eine Tendenz zur Aggravation erkennen liess. So hatte sie gegenüber ihrem Hausarzt, Dr. med. L.________, vier Tage nach dem Unfall umgehend einsetzende, in die Wirbelsäule ausstrahlende Kopfschmerzen erwähnt, Übelkeit aber ausdrücklich negiert. An die Adresse der Gutachter der J.______