Im Rahmen ihrer eigenen Beurteilungen gehen die W.________-Experten aber nicht auf die vor dem Unfall diagnostizierten Beschwerden der Klägerin ein. Den Vorakten lässt sich jedoch eine Reihe an Verletzungen, Erkrankungen und Zuständen der Klägerin entnehmen, die erhebliche Parallelen mit den nach dem Unfall vom 6. Juni 2009 geklagten Beschwerden aufweisen, weshalb sich die Gutachter zur Erstattung eines vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens ausführlich damit hätten befassen müssen.