Bezüglich der initial aufgetretenen Beschwerden stelle das W.________-Gutachten ausschliesslich auf die Aussagen der Klägerin ab, wonach es innert Sekunden zu Übelkeit gekommen sei, obschon eine solche in den medizinischen Akten ausdrücklich verneint und in den Rechtsschriften nicht einmal behauptet werde. Zudem würden die Gutachter die von der Klägerin angegebenen Beschwerden nur auflisten, ein Hinterfragen oder eine Überprüfung anhand der Alltagsaktivitäten der Klägerin finde hingegen genauso wenig statt wie eine Diskussion der behinderungsrelevanten Effekte. 4.3.2.