Die Qualität und die Aussagekraft der Echtzeitdokumentation würden nicht diskutiert und der Kausalzusammenhang werde mit blossen Post-hoc-ergo-propter-hoc-Schlüssen begründet. Bezüglich der initial aufgetretenen Beschwerden stelle das W.________-Gutachten ausschliesslich auf die Aussagen der Klägerin ab, wonach es innert Sekunden zu Übelkeit gekommen sei, obschon eine solche in den medizinischen Akten ausdrücklich verneint und in den Rechtsschriften nicht einmal behauptet werde.