jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). 4.3. 4.3.1. Die Beklagte rügt, die W.________-Gutachter hätten den Vorzustand der Klägerin ungenügend abgeklärt. Es finde keine Auseinandersetzung mit Art und Ursprung der geklagten Beschwerden und deren Entwicklung statt. Die Qualität und die Aussagekraft der Echtzeitdokumentation würden nicht diskutiert und der Kausalzusammenhang werde mit blossen Post-hoc-ergo-propter-hoc-Schlüssen begründet.