Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist nur erbracht, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zum Nachteil der ansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2, 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6). Eine relevante Gesundheitsschädigung liegt regelmässig nicht vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht.