Geltend gemachte Funktionseinschränkungen sind über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung zu bestätigen oder zu verwerfen (BGE 141 V 281 E. 2.1.2, 140 V 290 E. 3.3.1 und E. 3.3.2). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist nur erbracht, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) zeigt.