Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Klägerin gestützt auf die von ihr aufgelegten Urkunden und beantragten Zeugeneinvernahmen nicht nachzuweisen vermag, welche Beschwerden sie effektiv durch den Auffahrunfall erlitten hat. Der Nachweis der natürlichen und adäquaten Kausalität des Unfallereignisses für die geklagten Beschwerden und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bildet aber die Grundlage für den in der Klage geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Mangels Nachweises der initialen Unfallbeschwerden ist das Gutachten der W.________, das auf der Grundlage dieser Beschwerden basiert, nicht verwertbar. Zu diesem Gutachten ist im Übrigen was folgt festzuhalten: 4. 4.1.