Bemerkenswert ist im Übrigen, dass der angebliche Arztbericht von Dr. med. L.________ vom 21. August 2009, der gemäss Behauptung der Klägerin direkt an die Beklagte gegangen sein soll, offenbar unauffindbar ist. Wäre ein solcher Bericht tatsächlich verfasst worden, hätte er sich eigentlich auch bei den Patientenakten befinden müssen, welche die Klägerin auflegte. Dies war jedoch nicht der Fall. 3.2.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Klägerin gestützt auf die von ihr aufgelegten Urkunden und beantragten Zeugeneinvernahmen nicht nachzuweisen vermag, welche Beschwerden sie effektiv durch den Auffahrunfall erlitten hat.