Keiner der involvierten Gutachter konnte im Rahmen seiner Exploration objektivierbare Unfallfolgen feststellen. Während die Neurologin und die Neuropsychologin keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit feststellen konnten, basieren die betreffenden Schätzungen des Rheumatologen und des Psychiaters allein auf den Aussagen der Klägerin. Dem Gutachten lassen sich indes keine Angaben entnehmen, dass ihre Äusserungen einer kritischen Prüfung unterzogen wurden. Ebenso wenig fand eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorzustand und der Unfallkausalität statt. Bemerkenswert ist im Übrigen, dass der angebliche Arztbericht von Dr. med.