Nach der Diskussion möglicher Differentialdiagnosen (posttraumatische Belastungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) attestierte der Psychiater der Klägerin eine ausgeprägte Form der Neurasthenie (F48.0 nach ICD-10) mit einer eher günstigen Prognose. Sehr grob geschätzt sei von einer Arbeitsfähigkeit von 65 % auszugehen, die nach Ablauf von zwei bis drei Jahren erneut psychiatrisch zu beurteilen sei. Keiner der involvierten Gutachter konnte im Rahmen seiner Exploration objektivierbare Unfallfolgen feststellen.