Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Die Neuropsychologinnen fanden eine alters- und ausbildungsadäquate kognitive Leistungsfähigkeit. Die Klägerin habe konzentriert gearbeitet, habe flexibel zwischen den Anforderungen wechseln können und dabei durchschnittliche bis überdurchschnittliche kognitive Ergebnisse erbracht. Der Psychiater der J.________ stellte in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand vor dem Unfall vom 6. Juni 2009 fest, dass die Klägerin damals zwar einige Risikofaktoren − insbesondere Kopfschmerzen und Depressionen − aufgewiesen habe, insgesamt aber aus psychiatrischer Sicht weitgehend gesund gewesen sei.