Wenn aber schon die anfänglichen Unfallbeschwerden nicht detailliert erhoben wurden und demzufolge nicht nachgewiesen sind, kann auch kein Gutachten aufzeigen, ob und inwieweit die heutigen Beschwerden Folgen dieser (eben nicht nachgewiesenen) initialen Unfallbeschwerden sind. Wie eingangs bereits festgehalten (E. 2.2), sind gerade im Bereich möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen infolge einer bei einem Unfall erlittenen HWS-Distorsion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der ersten Phase von rund 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall dessen Hergang und die anschliessend auftretenden Beschwerden möglichst genau und verifizierbar zu dokumentieren.