Von der Einvernahme von Dr. med. L.________ als Zeugen ist somit abzusehen, sollte er sich doch einerseits nicht zu den vorliegend zur Hauptsache interessierenden Beschwerden in den ersten Tagen unmittelbar nach dem Unfall äussern und sollte andererseits seine Aussage nur den möglichen, zumutbaren und zuverlässigeren Urkundenbeweis ersetzen. 3.2.5. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts vermag die Klägerin mit den aufgelegten Akten, soweit diese überhaupt beachtlich sind und keine unzulässigen Noven darstellen, nicht nachzuweisen, welche Beschwerden sie durch den Unfall effektiv erlitten hat.