Zudem wäre es der Klägerin sehr wohl zuzumuten und offensichtlich auch möglich gewesen, einen Auszug aus der Patientenakte, die Dr. med. L.________ über sie führt, betreffend seine Befundaufnahme und Diagnosen vom 9. Juni 2009 bereits mit ihrer Klage, spätestens aber mit ihrer Replik ins Recht zu legen, was sie unterliess. Stattdessen entschied sie sich dafür, einen erst über sechs Jahre später erstellten Bericht einzureichen und die Einvernahme von Dr. med. L.________ als Zeugen zu beantragen, ohne sich konkret dazu zu äussern, weshalb diese Beweismittel geeignet sein sollen, das unbestritten noch vorhandene Patientendossier mit dem handschriftlichen Eintrag vom 9. Juni 2009 zu ersetzen.