Einerseits bliebe sie weitgehend auf identische Angaben wie bereits im Bericht vom 22. Oktober 2015 beschränkt. Andererseits käme ihr aufgrund der zeitlichen Differenz von über 13 Jahren zu den relevanten Geschehnissen ohnehin nur noch sehr limitierte Beweiskraft zu, wobei zusätzlich zu berücksichtigen wäre, dass er als Hausarzt der Klägerin dazu geneigt sein dürfte, im Zweifelsfall zu ihren Gunsten auszusagen. Zudem wäre es der Klägerin sehr wohl zuzumuten und offensichtlich auch möglich gewesen, einen Auszug aus der Patientenakte, die Dr. med. L._____