Unzulässig ist hingegen, objektiv taugliche Beweise nicht abzunehmen, solange der Richter das streitige Sachvorbringen weder als erstellt noch als widerlegt betrachtet. Eine antizipierte Beweiswürdigung verträgt sich mit dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch nur dann nicht, wenn der Makel der Willkür an ihr haftet. Unecht aber dennoch gewissermassen antizipiert würdigt das Gericht einen Beweis, wenn es zum Schluss kommt, das beantragte Beweismittel sei von vornherein nicht geeignet, die behauptete Tatsache zu beweisen (BGer-Urteil 5A_763/2018 vom 1.7.2019 E. 2.1.1.2). Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.