Es räumt den Parteien aber kein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis ein und die Pflicht des Richters, Beweise abzunehmen, ist nicht absolut. Kommt dieser zum Schluss, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten Tatsache nicht zu erschüttern, muss er ihn nicht abnehmen; es liegt echte antizipierte Beweiswürdigung vor. Unzulässig ist hingegen, objektiv taugliche Beweise nicht abzunehmen, solange der Richter das streitige Sachvorbringen weder als erstellt noch als widerlegt betrachtet.