150 Abs. 1 ZPO), Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache, ausreichend substantiierte Behauptungen, prozesskonform gestellte Beweisanträge sowie zulässige (Art. 168 Abs. 1 ZPO) und taugliche Beweismittel voraus (BGer-Urteil 5A_763/2018 vom 1.7.2019 E. 2.1.1.1). Es räumt den Parteien aber kein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis ein und die Pflicht des Richters, Beweise abzunehmen, ist nicht absolut.