229 ZPO ein unzulässiges Novum dar, das im erstinstanzlichen Verfahren keine Beachtung hätte finden dürfen. 3.2.4. Abgesehen von den Urkundenbeweisen beantragte die Klägerin in der Replik im vorliegend relevanten Kontext der medizinischen Echtzeitdokumentation nur die Einvernahme von Dr. med. L.________ als "sachverständigen Zeugen". Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) schliesst als Teilgehalt den Anspruch ein, rechtserhebliche Sachvorbringen in den Prozess einzuführen und zu beweisen.