Weswegen ihr dies nicht bereits im Vorfeld der Klage oder der Replik möglich und zumutbar gewesen sein soll, legte sie in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2016 nicht dar. Ihre Berufung auf das Prozessverhalten der Beklagten, die den Bericht vom 22. Oktober 2015 in der Duplik als Gefälligkeitsschreiben titulierte, vermag diese Säumnis nicht zu rechtfertigen. Dass es sich bei den Auszügen aus den hausärztlichen Akten um echte Noven gehandelt haben soll, führt die Klägerin zu Recht nicht ins Feld. BG kläg.Bel. 62 stellt deshalb nach dem Gesagten vor dem Hintergrund von Art. 229 ZPO ein unzulässiges Novum dar, das im erstinstanzlichen Verfahren keine Beachtung hätte finden dürfen.