BGer-Urteil 8C_143/2019 vom 21.8.2019 E. 4.4.1) nicht von der Annahme ausgehen, die Beklagte werde den von ihrem Hausarzt erst über sechs Jahre später im Hinblick auf das gerichtliche Verfahren verfassten Bericht vom 22. Oktober 2015 vorbehaltlos akzeptieren. Wie die Klägerin mit derselben Stellungnahme aufzeigte, war sie denn auch durchaus in der Lage, Kopien der sie betreffenden Krankenakten aus dem Zeitraum von Juni bis Juli 2009 innert nützlicher Frist bei ihrem Hausarzt erhältlich zu machen. Weswegen ihr dies nicht bereits im Vorfeld der Klage oder der Replik möglich und zumutbar gewesen sein soll, legte sie in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2016 nicht dar.