Nachdem die Beklagte in ihrer Klageantwort bestritten hatte, dass die Klägerin aufgrund des Unfalls vom 6. Juni 2009 eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten und am 9. Juni 2009 weiterhin Kopf- und Nackenschmerzen verspürt haben sowie in ihrer Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein solle, und überdies geltend gemacht hatte, dass die Beschwerden der Klägerin in den ersten Tagen und Wochen nach dem Unfall in keiner Weise echtzeitlich dokumentiert worden seien, war der Klägerin bekannt, dass sie einen zureichenden Beweis für die Erstkonsultation vom 9. Juni 2009 und für die in diesem Rahmen geklagten Beschwerden würde erbringen müssen. Dabei konnte sie entgegen ihrem